Jugendschutzgesetz

Jugendschutzgesetz Angaben gemäß  § 9 Absatz 1 JuSchG

Einen Absatz den wir sehr ernst nehmen:

Gem. § 9 Absatz 1 JuSchG dürfen andere alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit zumindest nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. Bzgl. Branntwein, d.h. stärkeren alkoholischen Getränken, gilt dieses Verbot auch für Jugendliche über 16 Jahren. Ab einem Alter von 18 Jahren, der sog. Volljährigkeit, bestehen keine Einschränkungen mehr.

Wir bitten darum ehrliche Angaben zum Alter zu machen. Keine Haftung für Zwischenhandlung bei Bestellungen.
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